Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Leistungsbeschreibung
Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt verfügen.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder an Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Zudem wird Ihnen erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen Sie beim Kontakt mit Lebensmitteln einhalten müssen und welche Lebensmittelgruppen bei der Verarbeitung besonders anfällig für Kontamination sind.
Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erhalten Sie Ihre Bescheinigung über die Teilnahme beim Gesundheitsamt.
Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.
Die Teilnahme ist in der Regel kostenpflichtig. Sofern Sie die Belehrung nach IfSG jedoch im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme, eines freiwilligen sozialen, oder ökologischen Jahrs, eines Einsatzes im Bundesfreiwilligendienst oder eines Praktikums ableisten, können Sie von den Kosten befreit werden.
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