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Bauantrag nach § 63 und 64 der Niedersächsischen Bauordnung


Leistungsbeschreibung

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

  • ausgefülltes amtliches Antragsformular

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 3 Jahre
ab dem Tag der Erteilung

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

Bauantrag, Baubeginnanzeige
Bauantrag, Bevollmächtigung elektronisches Verfahren
Bauantrag, Erklärung Errichtung zweite Wohneinheit
Bauantrag, Landwirtschaftliche Stallbauvorhaben, Betriebseinheiten
Bauantrag, Baubeschreibung
Bauantrag, Statistischer Erhebungsbogen für Baumaßnahmen
Bauantrag-Info, Merkblatt § 62 NBauO "sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen"
Bauantrag, Betriebsbeschreibung
Bauantrag, Kostenübernahmeerklärung vorzeitige Statikprüfung
Bauantrag, Landwirtschaftliche Betriebsbeschreibung
Bauantrag-Info, Durchführungsverordnung zur NBauO
Bauantrag-Info, Bauvorlagenverordnung
Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides (§ 71 i.V. § 73 NBauO) - (Niedersachsen)
Versammlungsstätten, Nutzungsänderung von Gebäuden, Genehmigung, Versammlungsstätten
Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen)
Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO - (Niedersachsen)
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§63 Niedersächsische Bauordnung)
Antrag auf Baugenehmigung für Sonderbauten im Baugenehmigungsverfahren (§64 Niedersächsische Bauordnung)
Bauantrag, Vereinbarung EV / Gutachter
Antrag auf Bauvorbescheid (§73 NBauO)
Antrag auf Zulassung bzw. Erteilung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung
Anerkenntnis § 33 BauGB
Rückbauverpflichtungserklärung gem. § 35 Abs. 5 BauGB
Nachweis der Berechnung GRZ/GFZ

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung