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Führerschein umtauschen


Leistungsbeschreibung

Seit dem 1. Januar 1999 gilt in Deutschland ein in vielen Einzelheiten geändertes Fahrerlaubnisrecht. Unter anderem ist hierin die Einführung des europaweit einheitlichen Kartenführerscheins geregelt: völlig neue Klassen-Bezeichnungen und höhere Mindestanforderungen für die Prüfung.
Inhabern alter Führerscheine wird empfohlen, den alten "Lappen" auf Dauer in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen. Sofern jedoch nicht Lastkraftwagen, Taxen oder Kraftomnibusse geführt werden, muss der Schein nicht umgetauscht werden und bleibt somit gültig.

Der Antrag ist persönlich schriftlich zu stellen.

Zwar wurden die Fahrerlaubnis-Klassen neu benannt und kategorisiert, aber die Führerscheine, die nach altem Recht erteilt wurden, bleiben weiterhin in vollem Umfang gültig.

Gegenüberstellung Klassen
alt
neu
1
A unbeschränkt
1 A
A beschränkt
1 B
A1
2
C, CE, T
2*
D. DE
3
B, BE, C1, C1E
3*
D1, D1E
4
M
5
L
Mofa
Mofa
Krankenfahrstühle
Krankenfahrstühle
 
 

*Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen

Seit dem 19.01.2013 haben Sie die Möglichkeit, Ihren bisherigen Führerschein in den neuen EU-Führerschein (Fahrerlaubnis nach den neuen Richtlinien der EU) umzutauschen.

Der Führerschein wird auf 15 Jahre befristet ausgestellt.

Den Antrag müssen Sie persönlich bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Eine Umtauschpflicht ist gestaffelt bis spätestens zum 18. Januar 2033 vorgesehen.

Die Fristen zum Umtausch der vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine finden Sie im Bereich "Dokumente".

Bestimmte Gruppen müssen allerdings ihren alten Führerschein tauschen, wenn Sie weiterhin die bisherige Berechtigung in vollem Umfang behalten möchten. Hiervon sind in erster Linie Personen betroffen, die das 50. Lebensjahr erreichen und eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 (bzw. C und CE) besitzen und weiterhin große LKW fahren möchten. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig (frühestens sechs Monate) vor der Vollendung des 50. Lebensjahres mit dem Team Führerscheine in Verbindung, damit die notwendigen Schritte abgestimmt werden.

Auch für Personen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 kann bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres der Umtausch sinnvoll sein, weil damit alte Rechte gesichert werden können. Über Einzelheiten informiert Sie das Team Führerscheine.

Hinweis:

Fahrer, die mit einem Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, Fahrten im gewerblichen Personenverkehr und Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine gesonderte Berufskraftfahrer-Qualifikation nachweisen.

Allgemeine Auskünfte zur Berufskraftfahrer-Qualifikation kann Ihnen das Team Führerscheine erteilen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

  • alter Führerschein
  • Personalausweis
  • original Unterschrift auf Behördenvordruck
  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein aktuelles Lichtbild (nicht älter als ein Jahr)
  • bisheriger Führerschein (ist beim Aushändigen des neuen EU-Führerscheins abzugeben oder von der Fahrerlaubnisbehörde zu entwerten)
  • bei Antragstellerinnen oder Antragstellern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die Klasse C oder CE (früher Klasse 2) beantragen, wird eine Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung benötigt.
  • ein Dateiauszug über die Fahrerlaubnisdaten (früher Karteiabschrift), wenn der aktuelle Führerschein von einer auswärtigen Behörde ausgefertigt worden ist. Sie kann dort in der Regel telefonische bestellt und unmittelbar an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gesendet werden.

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Fristen sind nur zu beachten, wenn man Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 2 ist. Dann sollte der Kartenführerschein bis zur Vollendung des 50.sten Lebensjahres beantragt sein, damit der Erhalt der Klasse 2 gesichert ist.

Die Bearbeitungsdauer eines Umtauschantrages beträgt maximal vier Wochen.

Antrag auf Ausstellung einer Karteikartenabschrift des Landkreises Osnabrück für eine andere Behörde
Antrag auf Ausstellung einer Karteikartenabschrift bei einer anderen Behörde für den Landkreis Osnabrück

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr