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Antrag bei Verdienstausfall wegen Betreuungserfordernis


Leistungsbeschreibung

Nach § 56 Abs. 1a IfSG können Arbeitnehmer*innen und Selbstständige für maximal zehn Wochen, Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, für maximal 20 Wochen eine Entschädigung aufgrund der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung erhalten. Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Zeitraum der epidemischen Lage und der Anspruchsumfang beginnt jährlich (erstmals zum 29.03.2021) neu. Ein Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Tagen ist nicht möglich.

Arbeitgeber, Selbstständige und Arbeitnehmer können über diese Webseite eine Verdienstausfallentschädigung beantragen. Der Antrag gilt für Verdienstausfälle, die Ihnen oder Ihren Arbeitnehmer*innen wegen einer behördlich angeordneten Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder oder einer für das Kind behördlich angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung entstanden sind.

Wie läuft die Antragstellung ab?

  • Arbeitnehmer*innen erhalten die Entschädigung von ihren Arbeitgebern in den ersten 6 Wochen als Lohnfortzahlung ausbezahlt.
  • Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend über den Arbeitgeberantrag erstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.
  • Arbeitnehmer können ab der 7. Woche über den Arbeitnehmerantrag einen Entschädigungsantrag stellen
  • Selbstständige können den Antrag über den gesamten Bezugszeitraum selbst stellen.

Anträge nach § 56 Abs. 1a (bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen) müssen innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Einrichtung gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es darauf an, dass der Antrag bei der zuständigen Behörde auf Landesebene eingegangen ist.

  • Die Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
  • Es ist ein Betreuungserfordernis entstanden, da eine Behörde die Absonderung (Quarantäne) des Kindes bzw. des Menschen mit Behinderung angeordnet hat.
  • Es fallen keine gesetzlichen Feiertage oder Ferien der Schule bzw. der Betreuungseinrichtung in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
  • Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung).
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Schule oder Betreuungseinrichtung gestellt werden.