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- Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken - Konzession gem. § 30 Gewerbeordnung für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken beantragen

Leistungsbeschreibung

Sofern Sie eine Privatkranken-, Privatentbindungsanstalt oder Privatnervenklinik eröffnen möchten, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen in Bremen einer Konzession durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Die Erteilung dieser Konzession ist schriftlich zu beantragen.

Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession durch die zuständigen Behörden. Für die Erteilung dieser Konzession ist ein schriftlicher Antrag dringend empfohlen.

Abstimmung mit der für den Sitz des Klinikbetriebes zuständigen Behörde.

Zuständig sind die Landkreise, Kommunen, kreisfreie Städte, große selbständige Städte und selbständige Gemeinden.

Sofern die Anforderungen gemäß § 30 Gewerbeordnung erfüllt sind, ist eine Konzession zu erteilen.

  • Eine private Krankenanstalt, Entbindungsanstalt sowie Nervenklinik darf nur mit einer Erlaubnis betrieben werden.
  • Der Erlaubnisantrag ist vom Träger der Anstalt zu stellen.
  • Anlagen sind gemäß Antragsformular einzureichen. Die Verwendung des Antragsformulars wird dringend empfohlen. Dies erleichtert das Verfahren und erübrigt Rückfragen.
  • Personalausweis oder Nationalpass, bei nicht EU-Mitgliedstaatsangehörigen 
  • ggf. Aufenthaltstitel
  • Privatklinik Erlaubnis

- Nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 5.900 Euro. (Allgemeine Gebührenordnung)

  • Nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 5.900 €. Erkunden Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Die Konzession wird unbefristet erteilt, sofern keine Veränderungen der Klinikräume o.ä. vorgenommen werden.

Eine genaue Bearbeitungsdauer kann nicht mitgeteilt werden, da dies abhängig vom jeweiligen Einzelfall ist.

Bei rechtlichen Bedenken oder Zweifeln über den Erlaubnisantrag oder zu Details können Sie mittels einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Überprüfung beantragen.