Urkunden aus dem Lebenspartnerschaftregister
Urkunden aus dem Lebenspartnerschaftregister
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Register aus.
Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Verfahrensablauf
Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde, oder beglaubigten Auszug aus dem Register.
Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.
An wen muss ich mich wenden?
Die Ausstellung einer Urkunde erfolgt in der Regel durch das Standesamt, welches das zu Grunde liegende Register führt.
Voraussetzungen
- Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
- Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) zur Antragsberechtigung
- Nachweis des rechtlichen Interesses
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gebühr:
10,00 EUR
Ausstellung einer Lebenspartnerschaftsurkunde
Abgabe:
5,00 EUR
Für jedes weitere Exemplar der Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist für die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters durch das Standesamt von 80 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Rechtsgrundlage
- § 61-66 PStG (Benutzung)
- § 5 Abs. 5 PStG (Fristen)
- § 48 PStG
- § 50 PStG
Anträge / Formulare
Diverse (Kommunalabhängig)
Die Möglichkeit von Onlineverfahren variiert je nach Standesamt.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport