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Anzeige nach § 13 Absatz 2 der Trinkwasserverordnung (NAVO)


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen Hausbrunnen betreiben, müssen Sie nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gewisse Pflichten beachten.

Hausbrunnen zählen zu den sogenannten „Kleinanlagen zur Eigenversorgung“. Aus ihnen können pro Tag bis zu 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden.

Je nachdem wie Sie Ihren Brunnen nutzen, müssen Sie regelmäßig das Wasser auf mikrobiologische, chemische und physikalische Verunreinigungen untersuchen lassen. Dies ist der Fall, wenn Sie das Brunnenwasser zur Trinkwasserversorgung Ihres Haushaltes nutzen wollen.

Das örtliche Gesundheitsamt schaut sich im Rahmen eines Vor-Ort-Termins Ihren Hausbrunnen an und legt fest, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Kleinanlagen zur Eigenversorgung müssen in der Regel einmal jährlich auf mikrobiologische Parameter untersucht werden. So kann ausgeschlossen werden, dass sich Schadstoffe oder gar Krankheitserreger im Trinkwasser befinden.

Die Probeentnahme muss von einer akkreditierten und in Niedersachsen zugelassenen Untersuchungsstelle (Trinkwasserlabor) durchgeführt werden. 

Die Ergebnisse der Untersuchung müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt unaufgefordert übermitteln.

 

  • Sie zeigen Ihren Hausbrunnen über das OnlineFormular an.
  • Nachdem Sie alle Felder ausgefüllt haben, wird es automatisch an das für Sie zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet.
  • Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihres Brunnens mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Vorliegen eines Hausbrunnens auf dem Grundstück, welcher zur Eigenversorgung genutzt werden soll.

Keine. Es muss lediglich das Online-Formular ausgefüllt werden.

Das örtliche Gesundheitsamt wird sich dann mit dem Betreibenden in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen.

Das Gesundheitsamt erhebt Gebühren für die Überwachung des Hausbrunnens (Vor-Ort-Besuch, Vor- und Nachbereitungszeit, Erstellen eines Gutachtens,Fahrtkosten und Auslagen).

Die Gebühr beträgt für die Anzeige des Hausbrunnens 30 Euro

Sie müssen einen Hausbrunnen vier Wochen vor erstmaliger Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anzeigen .

Bisher nicht dem Gesundheitsamt angezeigte Hausbrunnen müssen nachgemeldet werden.

Gegen den Bescheid des Gesundheitsamtes über die Überwachung des Hausbrunnens kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung